
Eine kleine Info zum Beginn des neuen Jahres:
In letzter Zeit haben wir vermehrt von einigen unserer Kunden erfahren, dass eine gewisse Unklarheit bzgl. der „Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ (Künstlersozialabgabe) besteht. Ob und wie ein Unternehmen davon betroffen ist, sollte die Buchhaltung bzw. der Steuerberater wissen.
Eine kurze Übersicht findet man z.B. auch in diesem PDF der Deutschen Rentenversicherung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Künstlersozialabgabe wird nach den Regelungen des § 24 KSVG bei Unternehmen erhoben, die regelmäßig Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und verwerten. Dazu gehören nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG u.a. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.
- Es spielt für eine mögliche Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist, dem Aufträge erteilt werden, in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht.
- Alle abgabepflichtigen Sachverhalte sowie die im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Entgelte sind aufzuzeichnen und der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres zu melden.
- Der aktuelle Abgabesatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt 5,2%
Weitere Infos gibt es natrlich auch direkt auf der Webseite der KSK.
Hinterlasse einen Kommentar